Seit dem 01.07.2020 gilt eine ermäßigte Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen und Getränken in Gastronomiebetrieben. Dies ist eine der Unterstützungen durch die Bundesregierung, die im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes erlassen wurden. Durch diese Senkungen soll das Gastgewerbe durch einen so erhöhten Nettoerlös unterstützt werden. Diese Senkungen fallen jedoch in Umfang und Dauer je nach Produkt unterschiedlich aus.

Welche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer gilt wann für welches Produkt?

Die Regelbesteuerung von 19 % Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke wurde ab dem 01.07.2020 gesenkt. Sie fallen jedoch in Umfang und Dauer unterschiedlich aus. Die Fristen wurden mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 26.02.2021 noch einmal verlängert. Allerdings wurden die Steuersätze auch wieder angehoben. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die aktuellen Mehrwertsteuersätze für F&B-Leistungen unter der Angabe der derzeitigen Fristen:

Mehrwertsteuer im Überblick

ZeitraumRegelsteuersatz01.07.2020-31.12.202001.01.2021-31.12.2022
Speisen zum Verzehr vor Ort19 %5 %7 %
Speisen zu Mitnahme, Lieferung und Imbiss7 %5 %7 %
Getränke (außer Milch und Milchmixgetränke) und Lieferungen mit Zusatzleistungen19 %16 %19 %
Mehrwertsteuer

Welche Besonderheiten gibt es beim Catering?

Das Catering stellt einen Sonderfall dar, da es hier zu unterschiedlichen Leistungen kommen kann. Sofern das Cateringunternehmen die Speisen nur liefert, darf es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Hierzu ist auch eine Lieferung in Warmhaltebehältern und das Anrichten auf Platten erlaubt. Sobald jedoch Zusatzleistungen hinzukommen wie das Bereitstellen von Tellern und Besteck, so stellt dies eine Sonderleistung dar, die damit nicht mehr begünstigt besteuert wird. Denn hier bietet der Caterer dann sowohl die Bereitstellung als auch das Reinigen von Geschirr und Besteck an. Umgehen können sie dies, indem Sie Einweggeschirr und Besteck (z.B. aus Plastik) anbieten.

Wann müssen Sie welchen Steuersatz anwenden?

Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist prinzipiell das Leistungs- bzw. Erbringungsdatum. Es ist also nicht ausschlaggebend, wann Sie ein Angebot erstellt haben, den Auftrag erhalten haben, die Rechnung schreiben oder gar wann die Rechnung bezahlt wird. Wenn Sie also z.B. ein Buffet für Gäste in Ihrem Restaurant ausrichten, so gilt jener Steuersatz, der am Tag des Verzehrs gilt.

Wie gehe ich mit Gutscheinen um?

Prinzipiell unterscheidet man in 2 Typen von Gutscheinen: Den Einzweckgutschein und den Mehrzweckgutschein. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Besteuerung. Während beim Einzweckgutschein die genaue Leistung und damit auch die Umsatzsteuer definiert ist, wird bereits bei Ausstellung die Mehrwertsteuer fällig. Im Gegensatz dazu steht der Mehrzweckgutschein, dessen Besteuerung auf Grund undefinierter Leistungen erst bei Einlösung erfolgt. Diese können also jederzeit nach aktueller Lage versteuert werden. Allerdings ergibt sich ein Problem für die Einzweckgutscheine. Hier hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass für Einzweckgutscheine, die vor dem 01.07.2020 erworben wurden, jedoch innerhalb des Zeitraums der gesenkten Umsatzsteuer eingelöst werden, keine steuerliche Korrektur erfolgt. Für die während der Steuersenkung erworbenen Gutscheine gibt es bisher keine verlässliche Aussage, wie diese zu behandeln sind. Daher empfehlen wir Ihnen sicherheitshalber Mehrzweckgutscheine auszustellen, sofern die Gültigkeit diese Gutscheine, den Zeitraum der Umsatzsteuersenkung übersteigt.

Mehrwertsteuer als Comic
Mehrwertsteuer

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