Nach dem wir im 1. Teil des Blogbeitrags die Eigenschaften von Arbeitnehmern und Selbständigen herausgestellt haben, betrachten wir nun die Berufsgruppe der Studenten. Studenten sind in den meisten Versicherungen sozialversicherungsfrei. Lassen sich dadurch als Alternative für selbstständige Servicekräfte Lohnkosten sparen? Bieten Studenten eine kostengünstigere Alternative zu normalen Vollzeit Mitarbeitern?

Inhaltsverzeichnis

Was sind Studenten? – Wer gilt als “ordentlicher Student”?

Die Bezeichnung ordentlicher Student „[…] setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft (Urteil des BSG vom 19.12.1974 – 3 RK 64/72-, USK 74169).“[1]

Dies gilt ebenso für Personen, die mit einem „[…] Aufbaustudium (mit Ausnahme eines Promotionsstudium), ein in einer anderen Fachrichtung betriebenes Zweitstudium oder ein Masterstudium […]“[2]daran anknüpfen. Personen die nach ihrem Abschluss weiterhin eingeschrieben bleiben oder eine Beschäftigung mit gleichzeitigem Zusatzstudium in gleicher Fachrichtung aufnehmen, welches lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, werden nicht mehr zu den „ordentliche Studenten“ gezählt.[3]

„Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI genannten Fachsemesterzahl oder Altersgrenze nicht mehr nach diesen Vorschriften der Versicherungspflicht als Student in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, können gleichwohl als ordentliche Studierende in einer Beschäftigung versicherungsfrei sein (BSG-Urteil vom 23.9.1999 – B 12 KR 1/ 99 R –, USK 9930).“[4]

Studenten, Studentin an Tafel
Studenten sind nicht gleich “ordentliche Studenten”

Genießen Studenten Versicherungsfreiheit?

Personen, die zu den zu den „ordentlichen Studierenden“ gezählt werden und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei (Werksstudentenprivileg).[5] Gleiches gilt für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III und § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI .[6] Für die Rentenversicherung besteht nur die Möglichkeit einer Versicherungsfreiheit, wenn eine Geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung/Saisonbeschäftigung (unter Kapitel 2.3 bereits ausgegrenzt) nach § 8 SGB IV ausgeübt wird.[7]Krankenversicherung (§ 7 SGB V), Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III) sind demnach auch versicherungsfrei.[8]

Daraus ergibt sich zwar in der Regel keine Rentenversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Studenten, dafür aber in den anderen Versicherungszweigen eine Versicherungsfreiheit. Trotzdem muss der Einzelfall betrachtet werden, indem es möglicherweise auch zu einer Rentenversicherungsfreiheit kommen kann und auch umgekehrt eine Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen z.B. aufgrund der Beschäftigungsart.[9]

Midi-Jobs also Beschäftigungen, die sich in der sogenannten Gleitzone von 450,01 € – 1300.00 € befinden, sind auch für Studenten rentenversicherungspflichtig. Dabei steigt der Beitrag progressiv mit dem Verdienst an.[10]

„Durch Urteile vom 31.10.1967 – 3 RK 77/64 – (USK 67110) und vom 16.7.1971 – 3 RK 68/68 – (USK 71137) hat das BSG entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierenden versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.“[11]

Welche Kriterien müssen Studenten zur Erhaltung der Versicherungsfreiheit einhalten?

Die Versicherungsfreiheit geht nur einher mit dem Status des Studenten als ordentlicher Studierender, wie bereits zuvor beschrieben. Des Weiteren muss „[…] das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch […]“ nehmen, damit er auch trotz ausgeübter entgeltlicher Beschäftigung neben dem Studium seinem Erscheinungsbild nach, Student bleibt.[12]

Wann ist ein Studium eine Haupt- und wann eine Nebensache?

Die Beschäftigung muss dem Studium untergeordnet sein, damit diese versicherungsfrei bleibt. Das Studium ist somit die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache. Die Frage nach dem „wann“ ist ein Studium eine Haupt- und wann eine Nebensache oder anders herum, hat durch verschiedene Rechtsprechungen des BSG zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung zu verschiedenen Kriterien geführt:[13]

Die 20-Wochenstunden Grenze – Arbeitszeit von Studenten

Studenten die wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbildnach weiterhin zu den ordentlich Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern (siehe Urteile vom 26.6.1975 – 3/ 12 RK 14/ 73 –, USK 7573, vom 10.9.1975 – 3 RK 42/ 75, 3/ 12 RK 17/ 74, 3/ 12 RK 15/ 74 –, USK 7586, 7589, 7599 und vom 30.11.1978 – 12 RK 45/ 77 –, USK 78183).[14]

Nach dem Urteil vom 22.2.1980 des BSG – 12 RK 34/ 79 –, USK 8053, kann die wöchentliche Arbeitszeit diese Grenze auch übersteigen, wenn die Beschäftigung beispielsweise auf die Wochenenden sowie auf die Abend- und Nachtstunden fällt und die Zeit sowie Arbeitskraft des Studenten weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Der Status eines ordentlichen Studierenden ist jedoch nicht mehr gegeben, wenn diese Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden unbefristet ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist. In diesem Fall tritt der Student in den Personenkreis der Beschäftigten. In den Semesterferien (vorlesungsfreien Zeit) kann der Studenten mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, sofern die 20-Wochenstunden-Grenze während des Semesters eingehalten wurde.[15]

Beispiel 1 Versicherungsfreiheit:              

„Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aus. Ausschließlich während der Semesterferien, z. B. vom 28. Februar bis 1. Mai, arbeitet er 40 Stunden. Das Entgelt beträgt mehr als 450 € monatlich. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht sowohl während der Zeit, in der die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, als auch während der Semesterferien, da die erhöhte Arbeitszeit nur auf diesen Zeitraum beschränkt ist. In der Rentenversicherung besteht allerdings für die gesamte Dauer Versicherungspflicht.“[16]

Beispiel 2 Keine Versicherungsfreiheit:

„Ein Student nimmt vom 01.04. an eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche auf, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umgang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird. Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.“ [17]

Anmerkung zur Krankenversicherung – 20-Wochenstunden-Grenze

Wenn sich der Student von der studentischen Krankenversicherungspflicht (KVdS) nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen hat, müssen Meldungen und Beiträge an die zuletzt vor Beschäftigungsbeginn versicherte Krankenkasse übermittelt werden. Ist diese nicht ermittelbar oder vorhanden, wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse aus.[18]

Der Krankenversicherungsschutz ist wie zuvor beschrieben bei Einhaltung der 20-Wochenstunden-Grenze nicht gegeben. Wenn der Student vor Aufnahme der Beschäftigung der KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterliegt oder durch eine Befreiung privat krankenversichert ist, besteht kein Handlungsbedarf.[19] Gleiches gilt, wenn der Student während des Studiums die Voraussetzungen der Familienversicherungen bei einem Elternteil oder eventuellem Ehegatte nach § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V erfüllt und damit ebenfalls versicherungsfrei bleibt.[20]

Die Familienversicherung bleibt allerdings nur bestehen, wenn das erzielte Gesamteinkommen im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 450,00 € monatlich nicht überschreitet oder anderen Falls einen Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgrößen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Jahr 2021 = 470,00 € =1/7 von 3.290,00 €) [21] überschreitet oder nach § 10 Abs. 3 SGB V erfüllt ist:

„Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.“[22]

Die 1/12 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 liegt bei 5.362,50 € (1/12 von 64.350 €).[23]

Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

Wie in Kapitel 5.2.1 beschrieben kann sich die wöchentliche Arbeitszeit in den Semesterferien auf mehr als 20 Wochenstunden ausdehnen, ohne dabei Auswirkungen auf den Status des Studenten zu haben. Versicherungsfreiheit liegt allerdings nicht mehr vor, wenn derartige Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien andauern, dabei sind zeitliche Ausnahmen, die ausnahmsweise vorkommen, mit einer Überschneidungsdauer von bis zu 2 Wochen zulässig mit einem Nachweis der Dauer der vorlesungsfreien Zeit (BSG-Urteil vom 23.2.1988 – 12 RK 36/ 87 –, USK 8866).[24]

Mehrere Beschäftigungen im Laufe des Jahres?

Studenten sind ebenfalls versicherungsfrei, wenn sie einer befristeten Beschäftigung nachgehen, die dann auch mehr als 20 Stunden wöchentlich überschreiten darf. Diese darf allerdings nicht länger als 70 Arbeitstage oder 3 Monate dauert.[25] Dabei greift nicht die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III jeweils i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.[26]

Wenn mehrere Beschäftigungen im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr) ausgeübt werden mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, ist zu prüfen, ob der Studenten noch als ordentlicher Student gilt. Wenn er wie in Kapitel 6.2.1, die 26 Wochen Grenze überschreitet und in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt war, wird er als Beschäftigter eingestuft. Zur Ermittlung des Status wird dabei das voraussichtliche Ende der zu beurteilenden Beschäftigung genutzt. Von diesem Datum wird ein Jahr zurück gerechnet. Dabei werden alle zurückliegenden Beschäftigungen in diesem Zeitraum angerechnet, deren wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrug, unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber. Ergibt die Summe eine Beschäftigungszeit mehr als 26 Wochen, besteht ab Beginn der Überschreitung dieses Zeitraumes Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[27]

Studenten als Arbeitskräfte statt Selbstständigen in der Gastronomie und Hotellerie?

Die Beschäftigung eines Studenten und deren Versicherungsfreiheit in den meisten Versicherungszweigen bietet eine kostengünstigere Alternative. Unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Kriterien zur Aufrechterhaltung des Studentenstatus, bietet diese Beschäftigungsart ebenfalls Vor- und Nachteile. Durch die 20-Stunden-Grenze lässt sich trotzdem hier keine Vollzeitkraft substituieren. Studenten, die auf eigene Rechnung arbeitet werden hier ebenfalls an diese Bedingungen gebunden sein, wenn sie es nicht riskieren wollen Ihren Status zu verlieren. Studenten bieten dennoch eine kostengünstigere Alternative als Minijobber, wenn man Arbeitsstunden und Verdienstgrenze vergleicht.

In unserem letzten Teil werden wir noch einmal alle Kriterien für Sie herausstellen und die Thematik rechtlich aufklären.


[21][23] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2020). Pressemitteilungen vom 9. Oktober 2019: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2020. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2020/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-2021.html

[25] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Hrsg.). (2019). Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a630-geringfuegige-beschaeftigung.pdf?__blob=publicationFile&v=8BMAS S. 26.

[10] Die Minijobzentrale. (2019). Änderungen bei den Midijobs – Verdienstgrenze auf 1.300 Euro angehoben. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://blog.minijob-zentrale.de/2019/07/01/aenderungen-bei-den-midijobs-verdienstgrenze-auf-1-300-euro-angehoben/

[9][14][15][18][19][20] Eilts, G. (2017). NWB direkt Nr. 12 vom 20.03.2017 Seite 273. NWB Verlag. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.ddniedersachsen.de/assets/messages/Anl._3_Sozialversicherungsrechtliche_Beurteilung_von_beschaeftigten_Studenten_und_Praktikanten.pdf S. 2, 5, 6, 8 f.

[1][2][3][12][13][14][17] GKV-Spitzenverband (GKV), Deutsche Rentenversicherung (DRV) & Bundesagentur für Arbeit (BA). (2016). Rundschreiben: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/Rundschreiben_Beurteilung_von_Studenten_und_Praktikanten.pdf?__blob=publicationFile&v=2 S. 8, 14 f.

[4][11][14][15][16][24][27] Schönfeld, W. & Plenker, J. (2019). Lexikon für das Lohnbüro 2019 (E-Books). Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z. Heidelberg: rehm-Verlag Vgl. S. 868, 869, 870, 871

[6][8][26] Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html Vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III

[7][26] Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html

[5] Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 6 Versicherungsfreiheit. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Abs. 7 Satz 1

[8][18][26] Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__7.html

[22] Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 10 Familienversicherung. Letzter Zugriff am 13.05.2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html Abs. 3 SGB V.

[6][8] Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 1 Soziale Pflegeversicherung. Letzter Zugriff am 13. Mai 2021 unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__1.html Abs. 2 Satz 1 SGB XI.