Was ist das IfSG § 43 Infektionsschutzgesetz?
IfSG § 43 Infektionsschutzgesetz, regelt die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Die in IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz bezeichneten Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln, dürfen nach § 43 nur ausgeübt werden, wenn sie vor der erstmaligen Tätigkeit eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt oder durch einen von diesem Amt beauftragten Arzt vorlegen können.
Diese Bescheinigung muss nachweisen, dass die Person über die in IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt wurden und sie nach der Belehrung erklärt hat, das ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Treten Tatsachen erst nach Beschäftigung auf sind diese Personen verpflichtet dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Nach Aufnahme der Tätigkeit hat der Arbeitgeber diese Personen über die in § 42 genannten Tätigkeitsverbote zu belehren (Erstbelehrung) und spätestens alle weiteren zwei Jahre (Folgebelehrung) erneut.
Diese Belehrungen nach IfSG § 43 Infektionsschutzgesetz sind zu dokumentieren! Zuvor genannte Bescheinigung sind vom Arbeitgeber einzusammeln und im Betrieb aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei wechselnden Tätigkeitsorten genügt eine beglaubigte Abschrift/Kopie
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Das gesamte Infektionsschutzgesetz finden Sie hier: (Bundesamt für Justiz)