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Was ist ein GwG – Geringwertiges Wirtschaftsgut ?

Die Definition eines GWG – Geringwertiges Wirtschaftsgut ist im §6 Abs. 2 EstG geregelt. Es bezeichnet abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem Einlagewert 800 € nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Nettowert, der bis zum Jahr 2018 noch bei 410 € lag.

GwG
GwG – Geringwertiges Wirtschaftsgut

Hintergrund zum Geringwertigen Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten des Anlage- und Umlaufvermögens in einem Unternehmen werden in der AfA (Absetzung für Abnutzung) auf die Lebensdauer des Angeschafften/Produzierten hin abgeschrieben. Im Gegensatz dazu dürfen GwG direkt im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden.

Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut hat 2 entscheidenden Vorteile:

  1. Für alle angeschafften Betriebsmittel muss in einem Unternehmen eine Anlagekartei geführt, die schnell sehr umfangreich und unübersichtlich werden kann. Durch die Geringwertigen Wirtschaftsgüter ist eine direkte Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich, sodass der Aufwand bzgl. der Ermittlung der Abschreibungsdauer über die AfA-Tabelle und dem reduzierten Abschreibungsprozess in der Bilanz deutlich reduziert wird.
  2. Die sofortige Abschreibung wirkt sich im gleichen Jahr gewinn- und damit einhergehend auch steuermindernd aus. Die Liquidität wird also kurzfristig erhöht im Vergleich zur klassischen Abschreibung.

Die Kriterien eines Geringwertgen Wirtschaftsgutes im Einzelnen

Aus der gesetzlichen Regelung folgen 4 Kriterien zur genauen Definition:

Abnutzbarkeit: Ein GwG muss Abnutzungserscheinungen unterliegen. Diese können sowohl technischer als auch wirtschaftlicher Art sein.

Beweglichkeit: Ein GwG muss beweglich und nicht fest verbaut sein.

Selbständige Nutzbarkeit: Ist die Nutzung eines GwG von einem weiteren Gegenstand abhängig, so ist es nicht unabhängig

800 €: Der Netto-Anschaffungswert des GwG darf seit dem Jahr 2018 den Betrag von 800 € nicht übersteigen.

Wie wird ein Geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben?

Prinzipiell gibt es 3 Möglichkeiten ein GwG abzuschreiben. Hierbei zählt immer der Netto-Wert:

bis 250 €         ->       Sofortabschreibung

250-800 €       ->       Wahlrecht Sofortabschreibung oder Sammelposten per Anno/Poolabschreibung

800-1.000 €    ->       Wahlrecht Poolabschreibung oder Regelabschreibug laut AfA-Tabelle

Beispiele für GwG in der Hotellerie und Gastronomie

Vorsicht, kein GwG – Geringwertiges Wirtschaftsgut!

Folgende Beispiel-Gegenstände sind zwar beweglich, abnutzbar und liegen meist unter der Marke von 800 €, sind aber nicht eigenständig nutzbar:

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