Kurzarbeit in der Hotellerie

Kurzarbeit als einziges Mittel? Stornierungen, weniger Anfragen und Umsatzeinbrüche: Hoteliers und Gastronomen befinden sich in einer noch nie dagewesenen Krise. Ein Weg diese Krise zu überstehen ist der temporäre Übergang in die Kurzarbeit. Die Berater der agere unterstützen Sie, damit Sie den Weg in die Kurzarbeit während der Corona-Krise einschlagen können.

Kurzarbeit in der Hotellerie, Mann sitzt mit den Händen am Kopf über einem Laptop.
Kurzarbeit in der Hotellerie

Das Bundeskabinett konnte bereits am 10. März 2020 im Koalitionsausschuss eine Absenkung von Voraussetzungen für den Eintritt in die Kurzarbeit während der Corona-Krise verabschieden. Vorerst wurden diese Maßnahmen bis Ende 2020 befristet.

Welche Maßnahmen wurden zur Kurzarbeit getroffen?

Genauer wurden folgende Punkte beschlossen:

Dadurch dass durch das Coronavirus ein „unabwendbares Ereignis“ eintritt, welches einen „erheblichen Arbeitsausfall“ nach sich zieht, sind die meisten Gastronomie- und Hotelbetriebe für den Eintritt in die Kurzarbeit qualifiziert. Hierbei muss die Grenze von 10% Arbeitsausfall überschritten und im Nachgang protokoliert werden. Das kann beispielsweise in Form von Stornierungslisten oder Jahresvergleichen passieren. Wichtig ist, dass diese Umsatzeinbrüche Auswirkungen auf den Personalbedarf haben.

Wie beantrage ich das Kurzarbeitergeld?

Zunächst muss eine Anzeige über den Arbeitsausfall durch das Coronavirus bei der örtlichen Arbeitsagentur erfolgen. Hier steht ein passendes Formular zur Verfügung. Es wird empfohlen im Vorfeld ein Gespräch mit dem jeweiligen Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit zu führen.

Daraus resultierend muss eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern beziehungsweise dem Betriebsrat über die Einführung der Kurzarbeit erfolgen. In Betrieben mit Betriebsrat wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, ansonsten ist sich an den Manteltarifvertrag des jeweiligen Landes zu halten beziehungsweise an einen etwaigen Haustarifvertrag. Sollten weder Betriebsrat noch Tarifvertrag für den Betrieb relevant sein, muss mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.

Für die Beantragung der Kurzarbeit benötigt es einer ausführlichen und detaillierten Begründung zum Arbeitsausfall durch das Coronavirus. Diese konjunkturellen Ursachen können beispielsweise, wie oben bereits beschrieben, durch Stornierungslisten oder Jahresvergleiche geschehen.

Der gesamte Resturlaub vom Jahr 2019 muss vor Eintritt in die Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer aufgebraucht sein und für das laufende Jahr muss ein Urlaubsplan erstellt werden.

Es empfiehlt sich weiter ein Organigramm der Belegschaft anzufertigen, indem auch Beschäftigungsverhältnisse aufgeführt werden.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit in Zeiten der Corona Pandemie haben sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Einführung der Kurzarbeit, stellen Ihnen passende Formulare und Dokumente zur Verfügung oder beraten Sie im Umgang mit der Situation.

Weiterführende Informationen zu Kurzarbeit: