Definition für Zechprellerei
Zechprellerei bezeichnet das absichtliche Verlassen einer Gaststätte oder eines anderen gastronomischen Betriebs, ohne die erhaltenen Speisen und Getränke zu bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Form des Betrugs oder Diebstahls, die in vielen Ländern strafrechtlich verfolgt wird.
Etymologie
Das Wort setzt sich aus „Zeche“ (ein älterer Begriff für eine Rechnung oder den Konsum von Speisen und Getränken) und „prellen“ (umgangssprachlich für „umgehen“, „betrügen“) zusammen. Es wird seit dem 18. Jahrhundert verwendet und bezieht sich speziell auf das Nichtbezahlen von Gastwirtschaftsrechnungen.
Rechtslage
Die Zechprellerei fällt in Deutschland unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB), da der Täter den Wirt durch Täuschung über die Absicht, die Rechnung zu begleichen, zu einer Leistung veranlasst.
Eine strafrechtliche Verfolgung setzt voraus, dass der Täter von Anfang an nicht beabsichtigte, die Rechnung zu begleichen. Wenn der Gast ohne Vorsatz handelt, etwa weil er versehentlich nicht genügend Geld dabeihat, liegt kein Betrug vor. In solchen Fällen kann jedoch zivilrechtlich eine Zahlung verlangt werden.
Strafen für Zechprellerei können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Höhe des Schadens und den Umständen der Tat.
Typische Vorgehensweisen
- Flucht ohne Bezahlung: Der Täter verlässt den Ort, oft in einem unbeobachteten Moment.
- Vortäuschung falscher Tatsachen: Der Täter behauptet etwa, die Rechnung sei bereits beglichen, oder er kündigt an, zurückzukehren, um zu zahlen, tut dies aber nicht.
- Nutzung von Ablenkungsmanövern: Etwa durch gezielte Verwirrung des Personals.
Gaststättenbetreiber können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sich vor Zechprellerei zu schützen:
- Vorkasse oder Kartenzahlung verlangen.
- Personal schulen, um verdächtiges Verhalten zu erkennen.
- Sicherheitsmaßnahmen wie Videoüberwachung einsetzen.