Was sind Aufwendungen?
Der Begriff der Aufwendungen (Aufw.) unterscheidet grundsätzlich zwischen Aufw. im Rechnungswesen, Steuerrecht sowie Handelsrecht. Wichtig für das operative Geschäft sind hierbei nur Aufw. im Bereich des Rechnungswesens. Der Vollständigkeit halber werden jedoch auch die beiden anderen Aspekte definiert.
Aufwendungen im Steuerrecht
Im Steuerrecht unterscheidet man abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen. Diese sind relevant für das Einkommensteuerrecht (§ 12 EstG) und im Körperschaftsteuerrecht (§ 10 KStG), bei der Einkommensermittlung.
Aufwendungen im Handelsrecht
Im Handelsrecht findet der Begriff der Aufw. im Bereich des Aufwendungsersatzes für Handlungsgehilfen und Handlungsvertreter (§§675, 670 BGB) Anwendung.
Aufwendungen im Rechnungswesen
Aufwendungen entstehen innerhalb des Unternehmens und bezeichnen alle Ausgaben für genutzte Güter sowie bezogene Dienstleistungen und öffentliche Abgaben. Diese Abflüsse des EK (Eigenkapital) werden entsprechend ihrer Abrechnungsperiode periodisiert.
Welche Arten von Aufwendungen gibt es im Rechnungswesen?
Im Rechnungswesen gibt es primär drei Arten:
- Aufw. für Leistungen und Dienstleistung. Darunter fallen bspw. Löhne und Gehälter, oder Versicherungen etc.
- Aufw. für Güter, die gebraucht bzw. Verbraucht werden. Darunter fallen bspw. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Absetzung für Abnutzung (AfA) etc.
- Aufw. für Steuern und öffentliche Abgaben etc.
Aufwendungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung
Innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung unterscheidet man zwischen Aufw., welche die gewöhnliche Geschäftstätigkeit betreffen sowie Steueraufwendungen.
Aufwendungen innerhalb der Kostenrechnung
In der Kostenrechnung unterscheidet man grundlegend zwischen betrieblichen Aufwendungen (Erfüllung des Betriebszweck) und betriebsfremden Aufwendungen (nicht dem Betriebszweck zuordenbar und teilweise neutrale Aufw.).
Die betrieblichen Aufw. werden ihrerseits differenziert und zwar nach betrieblich ordentlichen Aufwendungen (regelmäßige, reguläre Erfüllung des Betriebszweck) und betriebliche außerordentliche Aufwendungen (Erfüllung des Betriebszwecks aber nur einmalig oder unregelmäßig anfallend).
Abschließend differenziert man innerhalb der betrieblichen ordentlichen Aufw. noch zwischen betrieblichen ordentlichen kalkulierbaren Aufwendungen und betrieblich ordentlichen nicht kalkulierbaren Aufwendungen.
- Betrieblich ordentliche, nicht kalkulierbare Aufw. beeinflussen das Betriebsergebnis nicht (bspw. Körperschaftssteurer).
- Nur die betrieblichen ordentlichen Aufw. werden in Kostenrechnung als Kosten übernommen. Alle anderen Aufwendungen werden abgegrenzt und scheiden somit aus der Kostenrechnung aus.
Zusammenfassen lässt sich also sagen, dass der Begriff im Rechnungswesen periodische Abflüsse des Eigenkapitals innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts wiedergibt, welche entweder Aufw. für Leistungen/ Dienstleistungen, Aufw. für Ge- und Verbrauchs Güter sowie Aufw. für Steuern und öffentliche Abgaben sind.
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