Was ist das IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz?
Das IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz, regelt das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot für Personen mit bestimmten Krankheiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, sofern Sie bei den folgenden Krankheit damit in Berührung kommen oder sie in Küchen von Gaststätten oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Welche Krankheiten sind beim IfSG § 42 gemeint?
Nach IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz gilt für Personen die:
- an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden.
Von welchen Lebensmitteln ist im IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz die Rede?
Lebensmittel, wie zuvor genannt, sind dabei
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Arbeitnehmer in den genannten Bereichen, sind verpflichtet bei Verdacht Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu unterrichten, und einen Arzt aufzusuchen und diesen ebenfalls über das Tätigkeitsfeld aufzuklären.
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Neben dem IfSG § 42 Infektionsschutzgesetz ist ebenfalls IfSG § 43 Infektionsschutzgesetz für das Gastgewerbe von hoher Relevanz.
Den kompletten Gesetzestext des Infektionsschutzgesetz finden sie hier:(Bundesamt für Justiz)