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Zechprellerei

Definition fĂŒr Zechprellerei

Zechprellerei bezeichnet das absichtliche Verlassen einer GaststÀtte oder eines anderen gastronomischen Betriebs, ohne die erhaltenen Speisen und GetrÀnke zu bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Form des Betrugs oder Diebstahls, die in vielen LÀndern strafrechtlich verfolgt wird.

Etymologie

Das Wort setzt sich aus „Zeche“ (ein Ă€lterer Begriff fĂŒr eine Rechnung oder den Konsum von Speisen und GetrĂ€nken) und „prellen“ (umgangssprachlich fĂŒr „umgehen“, „betrĂŒgen“) zusammen. Es wird seit dem 18. Jahrhundert verwendet und bezieht sich speziell auf das Nichtbezahlen von Gastwirtschaftsrechnungen.

Rechtslage

Die Zechprellerei fĂ€llt in Deutschland unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB), da der TĂ€ter den Wirt durch TĂ€uschung ĂŒber die Absicht, die Rechnung zu begleichen, zu einer Leistung veranlasst.
Eine strafrechtliche Verfolgung setzt voraus, dass der TĂ€ter von Anfang an nicht beabsichtigte, die Rechnung zu begleichen. Wenn der Gast ohne Vorsatz handelt, etwa weil er versehentlich nicht genĂŒgend Geld dabeihat, liegt kein Betrug vor. In solchen FĂ€llen kann jedoch zivilrechtlich eine Zahlung verlangt werden.
Strafen fĂŒr Zechprellerei können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhĂ€ngig von der Höhe des Schadens und den UmstĂ€nden der Tat.

Typische Vorgehensweisen

GaststĂ€ttenbetreiber können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um sich vor Zechprellerei zu schĂŒtzen: