
Definition fĂŒr Zechprellerei
Zechprellerei bezeichnet das absichtliche Verlassen einer GaststÀtte oder eines anderen gastronomischen Betriebs, ohne die erhaltenen Speisen und GetrÀnke zu bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Form des Betrugs oder Diebstahls, die in vielen LÀndern strafrechtlich verfolgt wird.
Etymologie
Das Wort setzt sich aus âZecheâ (ein Ă€lterer Begriff fĂŒr eine Rechnung oder den Konsum von Speisen und GetrĂ€nken) und âprellenâ (umgangssprachlich fĂŒr âumgehenâ, âbetrĂŒgenâ) zusammen. Es wird seit dem 18. Jahrhundert verwendet und bezieht sich speziell auf das Nichtbezahlen von Gastwirtschaftsrechnungen.
Rechtslage
Die Zechprellerei fĂ€llt in Deutschland unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB), da der TĂ€ter den Wirt durch TĂ€uschung ĂŒber die Absicht, die Rechnung zu begleichen, zu einer Leistung veranlasst.
Eine strafrechtliche Verfolgung setzt voraus, dass der TĂ€ter von Anfang an nicht beabsichtigte, die Rechnung zu begleichen. Wenn der Gast ohne Vorsatz handelt, etwa weil er versehentlich nicht genĂŒgend Geld dabeihat, liegt kein Betrug vor. In solchen FĂ€llen kann jedoch zivilrechtlich eine Zahlung verlangt werden.
Strafen fĂŒr Zechprellerei können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhĂ€ngig von der Höhe des Schadens und den UmstĂ€nden der Tat.
Typische Vorgehensweisen
- Flucht ohne Bezahlung: Der TÀter verlÀsst den Ort, oft in einem unbeobachteten Moment.
- VortĂ€uschung falscher Tatsachen: Der TĂ€ter behauptet etwa, die Rechnung sei bereits beglichen, oder er kĂŒndigt an, zurĂŒckzukehren, um zu zahlen, tut dies aber nicht.
- Nutzung von Ablenkungsmanövern: Etwa durch gezielte Verwirrung des Personals.
GaststĂ€ttenbetreiber können verschiedene MaĂnahmen ergreifen, um sich vor Zechprellerei zu schĂŒtzen:
- Vorkasse oder Kartenzahlung verlangen.
- Personal schulen, um verdÀchtiges Verhalten zu erkennen.
- SicherheitsmaĂnahmen wie VideoĂŒberwachung einsetzen.